Ein Produkt, ein voraussichtlicher HS-Code / türkischer GTIP und ein hypothetisches Einfuhrszenario in die Türkei.
Import-Vorprüfung Türkei für ein Split-Klimagerät.
Ein anonymisiertes Beispiel dafür, wie aus einem HS-Code und der türkischen GTIP-Zeile Zoll, Ursprung, Überwachung, Antidumping, TAREKS und Nachweispflichten entstehen.
Marke, Modell und BTB-Nummer werden nicht angezeigt. Dies ist weder eine Kundenakte noch eine verbindliche Entscheidung, sondern zeigt das Leistungsformat.
SPLIT-KLIMAGERÄT
Import-Vorprüfung Türkei für ein Split-Klimagerät.
Ursprung, Hersteller, Zollwert und technische Konformitätsnachweise sind vor einer Versandentscheidung zu vervollständigen.
Was prüft dieses Beispiel – und was liegt nicht vor?
Ein professioneller Bericht macht fehlende Nachweise ebenso sichtbar wie bereits feststehende Ergebnisse.
Öffentliche Einreihungsreferenz, Tarifsätze und handelspolitische Maßnahmen.
Pro-forma-Rechnung, technische Unterlagen, Prüfberichte, Herstellerbestätigung und tatsächlicher Ursprungsnachweis.
Technische Identität → Einreihung → Ursprung und Abgaben → Produktsicherheit → Risiko und Maßnahme.
Der HS-Code / türkische GTIP ist sichtbar; die Importbereitschaft noch nicht.
Sätze sind erst aussagekräftig, wenn Ursprung, Nachweise, Wert, Hersteller, Zahlungsbedingung und technische Konformität gemeinsam geprüft werden.
Ausgangspunkt: ein Split-Klimagerät.
Die voraussichtliche Einreihung lautet GTIP 8415.10.90.00.19. Systeme mit variablem Kältemittelstrom sind nicht Teil dieses Beispiels. Eine abweichende Konfiguration oder getrennte Einfuhr von Innen-/Außengeräten erfordert eine neue Prüfung.
Split-Klimagerät
8415.10.90.00.19
Systeme mit variablem Kältemittelstrom
Komplettsysteme und getrennt eingeführte Geräte werden nicht gleich beurteilt
Der Nachweis kann ebenso wichtig sein wie die Länderspalte.
Die Sätze zeigen die Tarifsicht 2026. Ein Nullsatz gilt nur, wenn Ursprungs- und Nachweisanforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt sind.
| LÄNDERGRUPPE | ZOLL | ZUSÄTZLICHER ZOLL |
|---|---|---|
| AB, EFTA, STA | %0 | %0 |
| KTR | %2,5 | %7 |
| PAK | — | %2,33 |
| BAE | %0 | %0 |
| EAGÜ | %0 | %7 |
| ÖTDÜ | %0 | %7 |
| GYÜ | %0 | %7 |
| DÜ | %2,5 | %7 |
PAK: Für Waren mit Ursprung Pakistan gilt nach Fußnote 17 ein Zusatzzoll von 2,33%.
In diesem Beispiel ergibt die Tarifdifferenz einen EMY-Satz von 2,5 %. Er wird nach Beschluss 2018/11799 erhoben, wenn Waren mit Ursprung in den genannten Ländern über die Europäische Union mit einer A.TR-Warenverkehrsbescheinigung eingeführt werden. Ursprung und A.TR sind gemeinsam zu beurteilen.
ANTIDUMPINGMASSNAHME
Umfang: nur Wand-Splitklimageräte. Der Satz wird auf den CIF-Wert angewendet.
Die Antidumpingmaßnahme ist ursprungsbezogen. Auch bei Einfuhren aus nicht von der Maßnahme erfassten Ländern ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Bei gültigem Präferenzursprungsnachweis im Rahmen einer Präferenzregelung wird kein zusätzliches Ursprungszeugnis verlangt (Zollverordnung Art. 38 und 205; GGM-Rundschreiben 2016/17).
Was weist welches Dokument nach?
Eine Präferenz ergibt sich nicht allein aus dem Versandland. Warenstatus, tatsächlicher Ursprung und Rechtsfunktion des Nachweises sind gemeinsam zu lesen.
A.TR
Weist den Status im freien Verkehr nach, nicht den Ursprung. Ein A.TR aus der EU beseitigt den Zusatzzoll für Drittlandsursprungswaren nicht automatisch.
EUR.1 / EUR-MED
Weist bei Erfüllung der Abkommensregeln den Präferenzursprung nach und ermöglicht den dort vorgesehenen Satz.
Ursprungs- oder Rechnungserklärung
Präferenzielle Ursprungserklärung des Ausführers auf einem Handelsdokument, soweit das Abkommen dies zulässt.
Ursprungszeugnis
Weist den nichtpräferenziellen Ursprung nach; gewährt allein keinen ermäßigten Satz und dient der Kontrolle ursprungsbezogener Maßnahmen.
Ländergruppen: Welches Land gehört in welche Spalte?
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Irland, Spanien, Schweden, Italien, griechisch-zyprische Verwaltung, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Griechenland.
Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein.
Albanien, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Färöer, besetztes palästinensisches Gebiet, Georgien, Südkorea, Israel, Montenegro, Kosovo, Nordmazedonien, Malaysia, Ägypten, Mauritius, Moldau, Serbien, Singapur, Chile und Tunesien.
Bolivien, Kap Verde, Cookinseln, Philippinen, Kenia, Kirgisistan, Kongo, Mikronesien, Nigeria, Niue, Usbekistan, Pakistan, Sri Lanka und Tadschikistan; Samoa nur mit Form A.
Afghanistan, Angola, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, Burundi, Bhutan, Osttimor, Eritrea, Äthiopien, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mongolei, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Salomonen, Sudan, Tansania, Togo, Tuvalu, Uganda, Jemen und Sambia.
KTR: Katar. BAE: Vereinigte Arabische Emirate.
Die GSP-Länderliste 2026 enthält kein Land in der Gruppe der Länder mit Sonderanreizregelung.
Länder außerhalb der EU, EFTA, FHA und der oben genannten Sonder-/Präferenzgruppen. Maßgeblich sind der tatsächliche Ursprung und der gültige Nachweis, nicht allein das Versandland.
Andorra und San Marino haben einen Sonderstatus nur für Kapitel 25–97. Split-Klimageräte fallen unter Kapitel 84; daher ist dieser Status für das Beispiel relevant.
KTR: Katar · BAE: Vereinigte Arabische Emirate · EAGÜ: am wenigsten entwickelte Länder · ÖTDÜ: Länder mit Sonderanreizen · GYÜ: Entwicklungsländer · DÜ: andere Länder
Vier Prüfungen nach dem GTIP.
TAREKS / 2026-32
Die Ware steht in Anhang 2/B. Es wird keine Vorabgenehmigung beantragt; der Einfuhrkontrollantrag wird nach Artikel 6 über TAREKS gestellt.
TECHNISCHE REGELN
Nachweise, Kennzeichnungen, Prüfungen und Modellbezug werden für Maschinen, LVD, EMV, Energiekennzeichnung und Ökodesign geprüft.
KÄLTEMITTEL / 2026-6
Gasart und Füllmenge fehlen. Die Einfuhr von Waren aus Anhang 1/C mit Stoffen aus Anhang 1/A ist verboten; der Umfang ist produktbezogen zu bestätigen.
KKDF / ZAHLUNGSBEDINGUNG
Bei Akzeptkredit, Zahlungsaufschub-Akkreditiv und Warenkredit kann 6% KKDF anfallen. Vorauszahlung und Dokumenteninkasso sind getrennt zu prüfen.
Dokumentenprüfung vor dem Versand.
- 01Pro-forma-Rechnung und Incoterm
- 02Ursprung und Versandland
- 03Ursprungszeugnis — Pflicht für die Antidumpingprüfung
- 04A.TR oder Präferenzursprungsnachweis
- 05Konformitätserklärung
- 06CE-, Produkt- und Etikettenbilder
- 07Modellbezogene Prüfberichte
- 08Energieetikett und Produktdatenblatt
- 09Ökodesign-Unterlagen
- 10Türkische Bedienungsanleitung
- 11Kältemittelart und Füllmenge
Vier von sechs kritischen Schranken sind noch offen.
Die Einreihungsreferenz ist stark; die tatsächliche Importentscheidung hängt jedoch von vollständigen kaufmännischen und technischen Nachweisen ab.
Voraussichtlicher GTIP bestimmt; Produktkonfiguration unbestätigt.
Datenblatt, Modell und Einfuhr als Komplettsystem bestätigen.
Stückzollwert unbekannt.
USD/Stück anhand der Pro-forma und aller Wertbestandteile berechnen.
Ursprung und Hersteller unbekannt.
Herstellerbestätigung und Ursprungszeugnis beschaffen.
A.TR-Route und tatsächlicher Ursprung unbekannt.
Ursprung, Versand und A.TR-Szenario gemeinsam prüfen.
Konformitätsnachweise nicht geprüft.
Dokumente, Kennzeichnung, Prüfberichte und Modellbezug vervollständigen.
Preis, Incoterm, Fracht und Zahlungsbedingung fehlen.
Kostenszenario nach Eingang der Handelsdaten berechnen.
Der GTIP ist sichtbar; das Produkt ist noch nicht importbereit.
Versand erst nach gemeinsamer Prüfung von Überwachungswert, EMY, Ursprungszeugnis, ursprungs- und herstellerbezogenem Antidumping, TAREKS-Unterlagen, Kältemittel, Zahlungsbedingung, ÖTV und Mehrwertsteuer entscheiden.
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