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EINFUHRREGIME / ZOLLSATZ / BESCHLUSS 11644

Zolländerung für getrocknete Zwiebeln und Sonnenblumenkerne

Der am 27. August 2026 veröffentlichte Beschluss ändert befristete oder saisonale Zollsätze für drei türkische GTIP-Linien.

VERÖFFENTLICHT / IN KRAFT27.08.2026
UMFANG3 GTIP / Kapitel 07 und 12
AMTLICHER TEXTPräsidialbeschluss 11644

Die Änderung ersetzt die einschlägigen Fußnoten in Anlage I des türkischen Einfuhrregimes. Maßgeblich sind deshalb der zwölfstellige türkische GTIP, Ursprung und Zollzeitpunkt - nicht nur die Handelsbezeichnung.

01

Welche Waren sind erfasst?

Erfasst sind getrocknete Zwiebeln unter GTIP 0703.10.19.00.11 und Sonnenblumenkerne unter GTIP 1206.00.91.00.19 sowie 1206.00.99.00.19. Die beiden Sonnenblumenkern-Linien sind von den ausdrücklich als Saat- oder Snackware bezeichneten Unterteilungen abzugrenzen.

02

Befristeter Satz von 5% für getrocknete Zwiebeln

Für GTIP 0703.10.19.00.11 gilt bis einschließlich 31. Januar 2027 ein Zollsatz von 5%. Bosnien und Herzegowina, Singapur und Kosovo sind von dieser Fußnote ausgenommen. Für diese Ursprünge sind Länderspalte und Präferenzvoraussetzungen gesondert zu prüfen; die Ausnahme bedeutet nicht automatisch 0%.

03

Saisonaler Satz von 12% für Sonnenblumenkerne

Für GTIP 1206.00.91.00.19 und 1206.00.99.00.19 gilt vom 1. Januar bis 15. Juni sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember ein Zollsatz von 12%. Außerhalb dieser Zeiträume ist der geltende allgemeine und ursprungsbezogene Satz der Anlage I zu prüfen.

04

Der maßgebliche Zeitpunkt

Der Beschluss trat mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Für die Einfuhrkalkulation ist der zollrechtlich maßgebliche Zeitpunkt und nicht nur Bestell- oder Versanddatum heranzuziehen; bei Sonnenblumenkernen ist besonders der Übergang zum 1. Oktober zu beachten.

GTIPWareSatzZeitraum / Hinweis
0703.10.19.00.11Getrocknete Zwiebeln5%Bis einschließlich 31.01.2027; außer Bosnien und Herzegowina, Singapur und Kosovo
1206.00.91.00.19Sonnenblumenkerne - andere12%1. Januar-15. Juni und 1. Oktober-31. Dezember
1206.00.99.00.19Sonnenblumenkerne - andere12%1. Januar-15. Juni und 1. Oktober-31. Dezember
GTIP-LEVEL REVIEW

Prüfung vor Anmeldung und Kalkulation

  1. Technische und kaufmännische Beschreibung dem zwölfstelligen GTIP zuordnen.
  2. Bei Zwiebeln die Ursprungsausnahme prüfen.
  3. Bei Sonnenblumenkernen Saat-, Snack- und sonstige Ware belegen.
  4. Prüfen, ob der Anmeldezeitpunkt in einen Saisonzeitraum fällt.
  5. Mehrwertsteuer, Agrarvorgaben, Registrierungsdokumente und weitere Einfuhrmaßnahmen getrennt prüfen.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und Entscheidungshilfe. Das produktspezifische Ergebnis ist anhand von GTIP, technischer Beschreibung, Ursprung, Präferenznachweis und Zollzeitpunkt zu bestätigen.

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