Zolländerung für getrocknete Zwiebeln und Sonnenblumenkerne
Der am 27. August 2026 veröffentlichte Beschluss ändert befristete oder saisonale Zollsätze für drei türkische GTIP-Linien.
Die Änderung ersetzt die einschlägigen Fußnoten in Anlage I des türkischen Einfuhrregimes. Maßgeblich sind deshalb der zwölfstellige türkische GTIP, Ursprung und Zollzeitpunkt - nicht nur die Handelsbezeichnung.
Welche Waren sind erfasst?
Erfasst sind getrocknete Zwiebeln unter GTIP 0703.10.19.00.11 und Sonnenblumenkerne unter GTIP 1206.00.91.00.19 sowie 1206.00.99.00.19. Die beiden Sonnenblumenkern-Linien sind von den ausdrücklich als Saat- oder Snackware bezeichneten Unterteilungen abzugrenzen.
Befristeter Satz von 5% für getrocknete Zwiebeln
Für GTIP 0703.10.19.00.11 gilt bis einschließlich 31. Januar 2027 ein Zollsatz von 5%. Bosnien und Herzegowina, Singapur und Kosovo sind von dieser Fußnote ausgenommen. Für diese Ursprünge sind Länderspalte und Präferenzvoraussetzungen gesondert zu prüfen; die Ausnahme bedeutet nicht automatisch 0%.
Saisonaler Satz von 12% für Sonnenblumenkerne
Für GTIP 1206.00.91.00.19 und 1206.00.99.00.19 gilt vom 1. Januar bis 15. Juni sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember ein Zollsatz von 12%. Außerhalb dieser Zeiträume ist der geltende allgemeine und ursprungsbezogene Satz der Anlage I zu prüfen.
Der maßgebliche Zeitpunkt
Der Beschluss trat mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Für die Einfuhrkalkulation ist der zollrechtlich maßgebliche Zeitpunkt und nicht nur Bestell- oder Versanddatum heranzuziehen; bei Sonnenblumenkernen ist besonders der Übergang zum 1. Oktober zu beachten.
| GTIP | Ware | Satz | Zeitraum / Hinweis |
|---|---|---|---|
| 0703.10.19.00.11 | Getrocknete Zwiebeln | 5% | Bis einschließlich 31.01.2027; außer Bosnien und Herzegowina, Singapur und Kosovo |
| 1206.00.91.00.19 | Sonnenblumenkerne - andere | 12% | 1. Januar-15. Juni und 1. Oktober-31. Dezember |
| 1206.00.99.00.19 | Sonnenblumenkerne - andere | 12% | 1. Januar-15. Juni und 1. Oktober-31. Dezember |
Prüfung vor Anmeldung und Kalkulation
- Technische und kaufmännische Beschreibung dem zwölfstelligen GTIP zuordnen.
- Bei Zwiebeln die Ursprungsausnahme prüfen.
- Bei Sonnenblumenkernen Saat-, Snack- und sonstige Ware belegen.
- Prüfen, ob der Anmeldezeitpunkt in einen Saisonzeitraum fällt.
- Mehrwertsteuer, Agrarvorgaben, Registrierungsdokumente und weitere Einfuhrmaßnahmen getrennt prüfen.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und Entscheidungshilfe. Das produktspezifische Ergebnis ist anhand von GTIP, technischer Beschreibung, Ursprung, Präferenznachweis und Zollzeitpunkt zu bestätigen.
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