Verzinkte Gewindestangen: Abgrenzung von KN 7318 15 42 zu 7318 19 00
Die Europäische Kommission reihte kopflose, vollständig metrisch gewindete verzinkte Stahlstangen, die ohne Muttern oder Unterlegscheiben gestellt werden, wegen ihrer Verbindungs- und Befestigungsfunktion in den KN-Code 7318 15 42 ein.
- EU-KN-CODE
- 7318 15 42
- VERÖFFENTLICHUNG
- 29.07.2026
- INKRAFTTRETEN
- 18.08.2026
- QUELLE
- Amtsblatt der Europäischen Union

Verzinkte Gewindestangen aus anderem als nichtrostendem Stahl, über die gesamte Länge mit metrischem Gewinde sowie ohne Kopf oder Aussparung. Zugfestigkeit unter 800 MPa, Länge 1.000–3.000 mm und Durchmesser 4–36 mm. Sie werden ohne Muttern, Unterlegscheiben oder ähnliche Teile gestellt und zum Verbinden, Aufhängen oder Befestigen von Ausrüstungen verwendet.
Die Einreihung beruht auf den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 1(d) zu Kapitel 72 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 42. Gewinde und lösbare Verbindungs- oder Befestigungsfunktion verleihen der Ware den objektiven Charakter von Schraubenbolzen der Unterposition 7318 15.
Die Verordnung schließt KN 7318 19 00 für andere Waren mit Gewinde ausdrücklich aus. Nicht das Gewinde allein, sondern die für Schrauben und Bolzen typische lösbare Verbindung ist entscheidend. Nichtrostender Stahl, Zugfestigkeit ab 800 MPa, Teilgewinde, Kopf, gemeinsame Gestellung mit Muttern und Scheiben oder eine andere Hauptverwendung können das Ergebnis ändern.
Die Verordnung ist in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich; sie begründet nicht automatisch eine türkische BTB oder eine endgültige zwölfstellige GTIP. Für die Abgrenzung von Schraubenbolzen und anderen Gewindewaren der Position 73.18 ist sie jedoch eine aussagekräftige Vergleichsquelle. Nationale Unterteilung, technische Werte und Aufmachung sind gesondert zu prüfen.
Handelsbezeichnungen wie Gewindestange, Stud oder andere Gewindeware genügen nicht. Vollgewinde, Kopflosigkeit, Werkstoff, Zugfestigkeit und lösbare Befestigungsfunktion sind gemeinsam zu bewerten. Abweichende bestehende EU-BTI dürfen für drei Monate ab Inkrafttreten weiterverwendet werden.