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ANTIDUMPING / MITTEILUNG 2026/29 · 23.09.2026

Türkei erhebt endgültige Antidumpingzölle auf Solar-Anschlussdosen aus China

Seit dem 23. September 2026 gelten für die Einfuhr von Anschlussdosen für Solarmodule mit Ursprung in China endgültige Antidumpingzölle von 38,23 % oder 57,11 % des CIF-Werts, abhängig vom Unternehmen.

Anschlussdosen für Solarmodule (Junction Boxes) mit Ursprung in der Volksrepublik China.

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Welche Waren sind betroffen?

Erfasst sind Anschlussdosen für Solarmodule unter den türkischen GTIP-Nummern 8544.42.90.00.11 und 8544.60.10.00.11 sowie unter 8544.60.90.00.00 ausschließlich Anschlussdosen für Solarmodule. Es handelt sich nicht um einen pauschalen Zoll auf sämtliche Kabel, Anschlussdosen oder Solarmodule selbst.

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Unternehmensbezogene Zollsätze

UnternehmensbezeichnungProzentsatz des CIF-Werts
Zhejiang Twinsel Electronic Technology Co., Ltd.38,23 %
Risen (Ningbo) New Material Co., Ltd.38,23 %
QC Solar (Suzhou) Corporation38,23 %
QC Solar (JiangSu) Corporation38,23 %
Zhejiang Chint Xinhui PV Co., Ltd.38,23 %
Andere57,11 %
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Anwendung und Kostenauswirkung

Die Zollbehörden erheben den endgültigen Antidumpingzoll bei der Einfuhr der erfassten Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Bemessungsgrundlage ist der CIF-Wert; der Satz ist nicht die gesamte Einfuhrabgabenbelastung. Weitere Abgaben und Vorschriften sind gesondert zu prüfen.

Beispiel: Bei einem CIF-Wert von 10.000 USD beträgt allein der Antidumpingzoll 3.823 USD bei 38,23 % bzw. 5.711 USD bei 57,11 %. Das Beispiel zeigt nicht die gesamten Einfuhrkosten.

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Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Mitteilung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung, dem 23. September 2026, in Kraft. Die Maßnahmen enden fünf Jahre nach Inkrafttreten. Wird zuvor eine Auslaufüberprüfung eingeleitet, bleiben sie bis zum Abschluss dieser Untersuchung in Kraft.

Quelle: Türkisches Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 23. September 2026, Nr. 33379; Mitteilung zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei Einfuhren Nr. 2026/29, Artikel 4–6.

Maßgeblich sind der GTIP im geltenden türkischen Zolltarif und die Warenbeschreibung in Artikel 4. Änderungen der Tarifposition oder Warenbeschreibung stehen der Anwendung nicht entgegen. Diese Zusammenfassung betrifft die Mitteilung 2026/29 zum Abschluss der mit Mitteilung 2025/8 eingeleiteten Untersuchung. Erläuternde deutsche Übersetzung; maßgeblich ist der türkische Text.

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