EUR.1 und Präferenzzoll bei Einfuhren von den Malediven
Die Ursprungsregeln des Präferenzabkommens Türkei–Malediven sind in Kraft. Eine EUR.1 macht jedoch nicht jede Sendung von den Malediven automatisch zollfrei.
Die im türkischen Amtsblatt Nr. 33350 vom 24. August 2026 veröffentlichte Verordnung regelt die Bestimmung der Ursprungseigenschaft und die Verwendung der EUR.1 im Präferenzhandel zwischen der Türkei und den Malediven.
Was hat sich geändert?
Die EUR.1 wurde als Präferenzursprungsnachweis des Abkommens festgelegt. Die Verordnung trat mit ihrer Veröffentlichung rückwirkend zum 1. August 2026 in Kraft.
Wer kann profitieren?
Nur Waren, die von den Zollzugeständnissen des Abkommens erfasst sind und die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllen, können eine Präferenz erhalten. Der Versand von den Malediven allein genügt nicht.
Was bewirkt die EUR.1?
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte und zollamtlich bestätigte EUR.1 dient als Präferenzursprungsnachweis. Maßgeblich ist der in der Zollzugeständnisliste für den türkischen GTIP vorgesehene Null- oder ermäßigte Zollsatz.
Kritische Prüfung
Vor der Präferenzbeantragung sind türkischer GTIP, Zollzugeständnis, produktspezifische Ursprungsregel, Direktbeförderung und die Übereinstimmung der EUR.1 mit den Handelsdokumenten gemeinsam zu prüfen.
Checkliste für Importeure
- Bestätigen Sie den 12-stelligen türkischen GTIP.
- Prüfen Sie die Erfassung durch die Zollzugeständnisliste.
- Dokumentieren Sie die Erfüllung der produktspezifischen Ursprungsregel.
- Gleichen Sie Direktbeförderung und Transportnachweise ab.
- Prüfen Sie Ausfüllung, Zollbestätigung und fristgerechte Vorlage der EUR.1.
Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information und Entscheidungshilfe. Das produktspezifische Ergebnis ist anhand von GTIP, Herstellung, eingesetzten Vormaterialien, Ursprungsregel und Versandbedingungen zu bestätigen.
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